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07.01.2026

Wegen der eventuell schwierigen Wetterverhältnisse verweisen wir auf die organisatorischen und personalrechtlichen Handreichungen:

Die Entscheidung, ob dem eigenen Kind der Schulweg bei der angekündigten Wetterlage zugemutet werden kann, treffen die Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Dazu heißt es in § 33 Abs. 5 der Übergreifenden Schulordnung: „Erschweren außergewöhnliche wetterbedingte Umstände (z.B. Hochwasser, Glatteis oder Windbruch) den Schulbesuch im erheblichen Maße, so entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar ist.“

– Die Schulleitung-

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